Zivilrecht · DeliktsR
Bewusst unvollständige Berichterstattung wird wie eine unwahre Tatsachenbehauptung behandelt
BGH, Urteil vom 12.05.2026 - VI ZR 346/24
Kernaussagen
- Ist eine im Kern bewusst unvollständige Tatsachenberichterstattung wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln (§§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. APR) - und deckt die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) das Verschweigen entlastender Tatsachen?
Quelle: BGH PM 099/2026 · Zur vollständigen Entscheidung →
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