Zivilrecht · Datenschutz/IT
EuGH-Vorlage: Unterlassungsanspruch aus der DSGVO und negative Gefühle als immaterieller Schaden
BGH, Beschluss vom 26.09.2023 - VI ZR 97/22
Kernaussagen
- Ergibt sich aus der DSGVO selbst (Art. 17, 18 DSGVO) ein Unterlassungsanspruch gegen rechtswidrige Datenweiterleitung - oder darf auf § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zurückgegriffen werden? Und genügen bloße negative Gefühle (Ärger, Sorge, Angst) als immaterieller 'Schaden' i.S.d. Art. 82 Abs. 1 DSGVO?
Quelle: BGH PM Nr. 162/2023 (bundesgerichtshof.de); Fortgang: EuGH, Urt. v. 04.09.2025 - C-655/23 (LTO, activeMind) · Zur vollständigen Entscheidung →
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