Zivilrecht · ZPO
beBPo-Einreichung: die verantwortende Person muss aus der einfachen Signatur erkennbar sein (§ 130a ZPO)
BGH, Beschluss vom 25.02.2026 - VII ZB 29/24
Kernaussagen
- Wer ist die 'verantwortende Person', deren einfache Signatur bei Übermittlung aus dem beBPo genügt (§ 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 3 ZPO) - reicht die bloße Wiedergabe des Namens der Behördenleitung unter einem automatisiert erstellten Vollstreckungsersuchen?
Quelle: beck-aktuell vom 05.03.2026; BGH-Volltext ECLI:DE:BGH:2026:250226BVIIZB29.24.0 (bundesgerichtshof.de, PDF); MDR-Blog Montagsblog 412 · Zur vollständigen Entscheidung →
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