Öffentliches Recht · StaatsorgR
Triage II: § 5c IfSG mangels Bundeskompetenz nichtig - reines Pandemiefolgenrecht
BVerfG, Beschluss vom 23.09.2025 - 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23
Kernaussagen
- Trägt Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Var. 1 GG ("Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten") auch reines Pandemiefolgenrecht wie die Triage-Regeln des § 5c IfSG - oder verlangt das "gegen" eine auf Eindämmung oder Vorbeugung gerichtete Maßnahme?
- Wortlaut: Die Allokationsregeln mindern keine Infektionsrisiken, sondern regeln nur, "wer" behandelt wird; Systematik: Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (Fürsorge) wird durch die spezielleren Nr. 19, 19a verdrängt, Sachzusammenhang/Annex scheitern mangels Unerlässlichkeit -> § 5c IfSG mangels Bundeskompetenz nichtig (6:2).
- Reaktion auf Triage I (1 BvR 1541/20: Schutzauftrag aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG); für diskriminierungssensible Allokationsregeln sind nun die Länder zuständig (Art. 70, 72 GG); Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG formell verfassungswidrig.
Quelle: BVerfG, Pressemitteilung Nr. 99/2025 vom 04.11.2025 ('Triage II'); LTO v. 04.11.2025 · Zur vollständigen Entscheidung →
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