Öffentliches Recht · GrundR
Grundrechtliche Schutzpflichten bei Rüstungsexporten
BVerfG, Beschluss vom 03.02.2026 - 2 BvR 1626/25
Kernaussagen
- Verdichtet sich die grundrechtliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG) bei Rüstungsexport-Genehmigungen zu einem subjektiven, von Dritten durchsetzbaren Anspruch - und wie dicht dürfen Gerichte außenpolitische Entscheidungen kontrollieren?
Quelle: BVerfG 2 BvR 1626/25 · Zur vollständigen Entscheidung →
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