Öffentliches Recht · GrundR
Verhüllungsverbot am Steuer (§ 23 IV 1 StVO): Parlamentsvorbehalt gewahrt, Ausweg über § 46 StVO
BVerwG, Beschluss vom 08.12.2025 - 3 B 26.24
Kernaussagen
- Trägt § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG als Ermächtigung (Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG) das Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 S. 1 StVO, obwohl es die Verkehrssicherheit nur mittelbar schützt (Identifizierbarkeit beim Blitzerfoto) - oder verlangt die Wesentlichkeitstheorie ein Parlamentsgesetz?
- Die Ermächtigung genügt: auch der mittelbare Schutz der Verkehrssicherheit ist gedeckt; der Eingriff in Art. 4 Abs. 1, 2 GG ist verhältnismäßig (Verbot gilt für alle Kfz-Führer, keine gezielte Benachteiligung), den schonenden Ausgleich leistet die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 StVO.
- Modell "Verbot mit Befreiungsvorbehalt" auf der Linie der Schutzhelm-Entscheidung (3 C 24.17): Einzelfallhärte über § 46 Abs. 2 StVO auffangbar, Ermessen kann sich zum Anspruch verdichten; prozessual Verpflichtungs- vs. Feststellungsklage (§ 43 VwGO).
Quelle: beck-aktuell vom 21.01.2026 (BVerwG, 3 B 26.24); NJW 2026, 935 (laut LMU-Vertiefungshinweis) · Zur vollständigen Entscheidung →
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