Zivilrecht · SchuldR AT
Debitkarte auf Versandweg abhanden: Sparkasse haftet nach § 675v Abs. 3 BGB
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.04.2026 - 17 U 62/24
Kernaussagen
- Haftet der Zahlungsdienstleister (Sparkasse) für Schäden aus nicht autorisierten Zahlungsvorgängen, wenn die Debitkarte dem Karteninhaber nie zugegangen ist und dieser daher keine Sicherungspflichten aus § 675l BGB verletzen konnte?
Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung Nr. 30/2026 vom 26.05.2026 (hessen.de) · Zur vollständigen Entscheidung →
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