Zivilrecht · FamR
Antragsrücknahme im vereinfachten Unterhaltsverfahren ohne Zustimmung des Antragsgegners möglich
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.03.2026 - 5 WF 22/26
Kernaussagen
- Bedarf die Rücknahme eines Antrags im vereinfachten Unterhaltsverfahren nach §§ 249 ff. FamFG der Zustimmung des Antragsgegners - oder gilt § 269 ZPO (Klagerücknahme nach Beginn mündlicher Verhandlung)?
Quelle: dejure-Vernetzungsseite mit Volltexten Justiz Hessen und juris; Normzitat § 249, § 250 Abs. 1 FamFG, § 269 ZPO, § 696 Abs. 4 ZPO bestätigt · Zur vollständigen Entscheidung →
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