Öffentliches Recht · GrundR
OLG Hamm: Kopftuch der Schöffin - keine Amtsenthebung (§ 51 GVG), sondern Streichung (§ 52 GVG)
OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2024 - 5 Ws 64/24
Kernaussagen
- Ist die Weigerung einer Schöffin, das Kopftuch in der Hauptverhandlung abzulegen, eine 'gröbliche' Amtspflichtverletzung i.S.d. § 51 Abs. 1 GVG (Amtsenthebung) - oder greift die Streichung von der Schöffenliste wegen Unfähigkeit (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 GVG)?
Quelle: LTO vom 10.05.2024 (OLG Hamm, 5 Ws 64/24); Volltext justiz.nrw (Beschluss vom 11.04.2024) · Zur vollständigen Entscheidung →
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