Zivilrecht · GesellR
Aktionärsklage: Streitgenössische Nebenintervenientin kann Beschlussmangel einredeweise ohne Anfechtungsfristwahrung geltend machen
OLG München, Urteil vom 18.05.2026 - 23 U 3938/23
Kernaussagen
- Muss eine Aktionärin, die als streitgenössische Nebenintervenientin (§ 69 ZPO) auf Seiten der verklagten Gesellschaft in einem Beschlussanfechtungsverfahren beitritt, die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einhalten, um Anfechtungsgründe geltend zu machen?
Quelle: dejure.org-Vernetzungsseite 23 U 3938/23 + BAYERN|RECHT-Normzitat · Zur vollständigen Entscheidung →
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