Zivilrecht · ErbR
Testamentswiderruf: Unterschrift muss Identitätsfunktion erfüllen - keine Übertragung prozessrechtlicher Maßstäbe
OLG München, Beschluss vom 19.05.2026 - 33 Wx 202/25
Kernaussagen
- Genügt beim eigenhändigen Testamentswiderruf (§ 2247 BGB i.V.m. § 126 BGB) eine Unterschrift, die zwar nicht vollständig lesbar ist, aber in der Person des Erblassers identifizierbare Schriftzüge aufweist - oder führt jede Unterschrift ohne klaren Buchstabencharakter zur Formnichtigkeit?
Quelle: dejure.org-Vernetzungsseite 33 Wx 202/25 + BAYERN|RECHT-Normzitat (§§ 2247, 126 BGB) · Zur vollständigen Entscheidung →
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