Zivilrecht · ZPO
Streitwert im Insolvenzfeststellungsverfahren: Terminsgebühr nach Antragsrücknahme - Insolvenzquote als Bemessungsgrundlage (§ 182 InsO)
OLG München, Beschluss vom 06.05.2026 - 7 W 412/26
Kernaussagen
- Ist bei der Streitwertfestsetzung in einem Insolvenzfeststellungsverfahren, das nach Antragsrücknahme endet, die Terminsgebühr nach der Insolvenzquote (§ 182 InsO, § 3 ZPO) oder nach dem Nennwert der Forderung zu bemessen?
Quelle: dejure.org-Vernetzungsseite 7 W 412/26 + BAYERN|RECHT-Normzitat (§ 182 InsO; §§ 15 Abs. 2 RVG, 3, 287 ZPO; § 68 GKG) · Zur vollständigen Entscheidung →
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