Öffentliches Recht · AuslR/AsylR
Ausbildungsduldung: aufgegebene Identitätstäuschung sperrt nicht - Gegenwartsbezug nötig
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.03.2026 - 2 M 11/26
Kernaussagen
- Sperrt eine in der Vergangenheit liegende, inzwischen aufgegebene Identitätstäuschung die Ausbildungsduldung (§ 60c Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG) - oder verlangt der Versagungsgrund der 'Täuschung über die Identität' einen aktuellen Gegenwartsbezug?
Quelle: dejure.org 2026,8857 (Volltext: Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt 'Identitätsklärung bei Ausbildungsduldung'; Informationsverbund Asyl und Migration) · Zur vollständigen Entscheidung →
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